ÖFFENTLICHE BESTELLUNG
Das Siegel der öffentlichen Bestellung garantiert neben besonderer Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit auch maximale Zuverlässigkeit und Integrität. Darüber hinaus sind wir Mitglied im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS).
Dipl.-Kauffrau Ira Aufenanger ist seit 2018 als Sachverständige von der IHK Mittlerer Niederrhein öffentlich bestellt und vereidigt für das Fachgebiet Unternehmensbewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Was ist ein "öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter (ö.b.u.v.)"?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft, z. B. IHK) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren.
Der Begriff “Sachverständiger” ist nicht geschützt und bietet ohne den Zusatz der öffentlichen Bestellung keine Gewähr für Qualität. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.
Sie erkennen einen öffentlich bestellten Sachverständigen an der Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger”, am Rundstempel und an den von der bestellenden Kammer ausgegebenen Dokumenten (Bestellungsurkunde und Sachverständigenausweis).
Auskunft und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Stellen. In unserem Fall ist dies die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.